Hinweis zur Gehsteigräumung

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Gehsteigräumung - Haftung: 

Aufgrund eines Urteiles des Obersten Gerichtshofes teilt die Gemeinde Wendling zur Haftung bei der Gehsteigräumung mit: 

Gemäß § 93 Abs. 1 StVO 1960 i.d.g.F. haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.

Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 Meter zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.
 

Sollte die Gemeinde Wendling Gehsteige außerhalb ihres eigenen gesetzlich verpflichteten Bereiches räumen und streuen, so ist dies kein Anbot zur rechtsgeschäftlichen Übernahme der Betreuungspflicht.
Die Übernahme der Gehsteigräumung durch die Gemeinde befreit die Anrainer nicht von ihren Pflichten nach § 93 StVO 1960 i.d.g.F.   

Aufgrund der bedeutenden Haftungsproblematik der Gehsteigräumung ersuchen wir um entsprechende Beachtung und Handlung.
 
 

29.10.2010